1. .....
2. Beiden Parteien wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
.....
3. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren beizuordnen, wird zurückgewiesen.
4. ....
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren erscheint nicht erforderlich - § 78 Abs. 2 FamFG. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist nicht vorgeschrieben. Es liegt weder eine Ehesache noch eine Folgesache oder eine selbständige Familienstreitsache im Sinne des § 114 Abs. 1 FamFG vor. Inhalt des Rechtsstreits ist eine Familiensache im Sinne des § 111 (Nr.6) FamFG.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|