I. Die Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am 17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden.
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