I.
Die Klägerin ist die Mutter der am ... 1989 geborenen Beklagten aus ihrer früheren geschiedenen Ehe. Durch Senatsurteil vom 6.11.2003 wurde die Klägerin zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts verurteilt. Im Jahr 2005 lebte die Tochter zeitweilig im Haushalt der wieder verheirateten Mutter. Anfang 2006 wechselte sie zurück zum Vater.
Zu Gunsten der Beklagten bestehen zwei Zahlungstitel:
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