Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt, soweit es eine Umwertung der bei der Beteiligten zu 3. vorhandenen Rechte vorgenommen hat.
1. Die Parteien haben folgende Versorgungsrechte erworben:
Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 4. Dezember 2006 hat der Antragsteller während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Juli 2006 - angleichungsdynamische Rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 391,76 EUR monatlich erworben.
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