Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht E##### bestimmt.
Der Senat ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung berufen, weil das mit der Sache zuerst befasste Amtsgericht Lichtenberg zum Gerichtsbezirk des Kammergerichts gehört.
Gemäß § 314 kann eine Unterbringungssache abgegeben werden, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat. Die Vorschrift ist eine Sondervorschrift zu § 4 FamFG (BT-Drs. 16/6308, S. 273). Deshalb hat in dem Fall, dass die Gerichte keine Einigung über die Abgabe erzielen können, die Bestimmung durch das Obergericht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 zu erfolgen.
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