1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 24.07.2009 (AZ. 2 F 9/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I. Die Parteien streiten über die Abänderung eines Unterhaltsurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 04.05.2007 (AZ. 1 F 254/06 UE).
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