Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Im zu Grunde liegenden Verfahren beantragte der Antragsteller, der Antragsgegnerin bei Vermeidung von Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft aufzugeben, es zu unterlassen, Entscheidungen, die die Gesundheitssorge der gemeinsamen Kinder betreffen, insbesondere Impfungen und andere Vorsorgemaßnahmen, ohne Einwilligung des Antragstellers vorzunehmen, und es ferner zu unterlassen, die Kinder unter einem anderen als dem amtlichen Familiennamen "X" vorzustellen, behördlich anzumelden oder auf andere Weise bekanntzumachen.
Hintergrund dieser Anträge war zum einen, dass die Antragsgegnerin beide Kinder ohne Zustimmung des Antragstellers gegen die so genannte "Schweinegrippe" hatte impfen lassen und die Auffassung vertrat, sie sei hierzu auch ohne Einwilligung des Antragsstellers befugt gewesen.
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