AG Saarbrücken, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 113/09
Beginn von Rechtsmittelfristen bei erkennbar unzulässiger öffentlicher Zustellung einer Entscheidung; Ruhen der elterlichen Sorge wegen eines tatsächlichen Hindernisses
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 6 UF 24/10
DRsp Nr. 2010/12234
Beginn von Rechtsmittelfristen bei erkennbar unzulässiger öffentlicher Zustellung einer Entscheidung; Ruhen der elterlichen Sorge wegen eines tatsächlichen Hindernisses
1. Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen werden nicht in Gang gesetzt, wenn die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung für das Gericht erkennbar nicht vorliegen (Anschluss an BGH FamRZ 2007, 40). Davon ist auszugehen, wenn dem Gericht Telefonnummern bekannt sind, unter denen ein Elternteil im Ausland erreichbar ist. Dann hat das Gericht dessen Anschrift telefonisch zu ermitteln.2. Ob und in welchem Ausmaß die elterliche Sorge eines allein sorgeberechtigten Elternteils wegen eines tatsächlichen Hindernisses nach § 1674BGB ruhen muss, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang er bereit ist, geeignete Dritte - hier das Jugendamt - im Wege der Vollmachtserteilung mit der Ausübung der elterlichen Sorge zu betrauen. Soweit hiernach dem Grunde nach für die Ruhensanordnung ein Bedürfnis verbleibt, ist zu prüfen, ob diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Teilgebiete des Sorgerechts zu beschränken ist (Anschluss an BGH FamRZ 2005, 29).
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