Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller im angefochtenen Beschluss zu Recht Prozesskostenhilfe für seinen beabsichtigten Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft versagt, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller hatte seit Februar 2002 Kenntnis von der Geburt des Kindes, so dass die zweijährige Frist zur Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB bei Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens im November 2009 abgelaufen war.
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