AG München, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 517 F 8888/14
OLG München, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1821/14
Begehren der Vollstreckbarerklärung einer polnischen Entscheidung über die Kindesherausgabe; Erforderlichkeit der Begründung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache durch die eine einstweilige Maßnahme anordnende Entscheidung; Anordnung einer Aufenthaltsbestimmung auf Grundlage einer Sicherungsverfügung
BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen XII ZB 38/15
DRsp Nr. 2016/5561
Begehren der Vollstreckbarerklärung einer polnischen Entscheidung über die Kindesherausgabe; Erforderlichkeit der Begründung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache durch die eine einstweilige Maßnahme anordnende Entscheidung; Anordnung einer Aufenthaltsbestimmung auf Grundlage einer Sicherungsverfügung
Brüssel IIa-VO Art. 8, 20, 28 ff.a) Enthält die eine einstweilige Maßnahme anordnende Entscheidung keine eindeutige Begründung für die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache unter Bezugnahme auf eine der in den Art. 8 bis 14 Brüssel IIa-VO genannten Zuständigkeiten, und ergibt sich die Hauptsachezuständigkeit auch nicht offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung nicht nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-VO ergangen ist. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Entscheidung unter die Öffnungsklausel des Art. 20 Brüssel IIa-VO fällt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542).b) Sind auch die Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO nicht gegeben, kommt eine Anerkennung und Vollstreckung der von einem nach der Brüssel IIa-VO unzuständigen Gericht erlassenen einstweiligen Maßnahme nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542).
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