I.
Für die Betroffene ist mit - jetzt noch - dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eine Betreuerin bestellt.
Auf deren Anregung, ihr zur Abwendung weiteren finanziellen Schadens für die Betroffene die Befugnis zum Öffnen und Anhalten ihrer Post zu übertragen, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.3.2000 an, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin nunmehr auch enthalte "Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr".
Die von der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde ha das Landgericht am 19.12.2000 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Anordnung der Kontrolle des Fernmeldeverkehrs der Betroffenen, bleibt bezüglich der Postkontrolle jedoch ohne Erfolg.
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