Auf die als Beschwerde auszulegende Eingabe der Antragsgegnerin vom 27.11.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck vom 16.11.2012 insoweit abgeändert, als die darin unter Ziffer 1 und Ziffer 2 getroffenen Anordnungen bis zum 16.11.2014 einschließlich befristet werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
I.
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