1. Die Antragstellerin ist aufgrund des Festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30. Mai 2007 verpflichtet, rückständigen Unterhalt in Höhe von 1 018,00 EUR sowie laufenden Unterhalt ab August 2006 in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe für das Kind S..., geboren am ... 2000, zu zahlen.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage nach § 654 ZPO.
Das Familiengericht hat ihren Antrag zurückgewiesen.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken.
3. Die Beschwerde erzielt einen jedenfalls vorläufigen Teilerfolg.
a. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht ohne hinreichende Erfolgsaussicht.
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