OLG Hamm - Urteil vom 18.01.1995
10 UF 248/94
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1418

Bedarfsprägung durch bereits während der Ehezeit bezogene Renteneinkünfte

OLG Hamm, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 10 UF 248/94

DRsp Nr. 1996/3305

Bedarfsprägung durch bereits während der Ehezeit bezogene Renteneinkünfte

1. Renteneinkünfte, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits während der Ehe bezogen hat, sind, anders als die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanteile, bedarfsprägend zu berücksichtigen.2. Betreut der unterhaltspflichtige Ehegatte ein minderjähriges Kind, ohne daß Kindesunterhalt gezahlt wird, so ist der nach seinem Einkommen zu berechnende Tabellenunterhalt vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Pflichtigen abzuziehen. Ein zusätzlicher Bonus für die Betreuungsleistungen an sich wird nicht gewährt.3. In die Bedarfsberechnung sind die Vorteile der Nutzungen eines Wohngrundstückes einzubeziehen, abzüglich der verbrauchsunabhängigen Kosten und der Zinsen. Tilgungsleistungen bleiben unberücksichtigt.