OLG Hamm - Beschluss vom 11.11.2021
4 UF 112/21
Normen:
FamFG § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2; BGB § 1696;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 31/21

Beantragung der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung; Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes; Geltendmachung einer Bindungsintoleranz des Kindesvaters

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 4 UF 112/21

DRsp Nr. 2024/8559

Beantragung der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung; Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes; Geltendmachung einer Bindungsintoleranz des Kindesvaters

1. Dass der Verfahrensbeistand die Kindesinteressen offenkundig oder erheblich verkennt oder in einer missachtenden Weise wahrnimmt folgt nicht aus dem Umstand, dass die Einschätzung des Verfahrensbeistandes zu der der Kindesmutter divergiert. 2. Die Vorteil einer Neuregelung des Sorgerechts müssen die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Dies dient dem Gesichtspunkt der Erziehungskontinuität. Eine Änderung ist nur zulässig, wenn sich die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände nach deren Erlass geändert haben oder im Ausgangsverfahren unbekannte erhebliche Umstände erst nachträglich bekannt wurden.

Tenor

1. Der Antrag der Kindesmutter vom 9. November 2021 auf Entpflichtung des Verfahrensbeistandes wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 29. April 2021 (Aktenzeichen 69 F 31/21) wird zurückgewiesen.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2; BGB § 1696;

Gründe

I.