BayVerfGH - Entscheidung vom 02.06.1995 (VF 121-VI-93) - DRsp Nr. 1996/3179
BayVerfGH, Entscheidung vom 02.06.1995 - Aktenzeichen VF 121-VI-93
DRsp Nr. 1996/3179
»Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit ist eine mit der Verfassungsbeschwerde nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung.Selbständig anfechtbar sind Zwischenentscheidungen ( hier: Vorführung zur Untersuchung, befristete Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt ), die mit Zwangsmaßnahmen verbunden sind. Im Hinblick auf die Bedeutung der Grundrechte aus Art. 102 BV ( Freiheit der Person ) und aus Art. 106 Abs. 3 BV (Unverletzlichkeit der Wohnung) besteht insoweit ein Rechtschutzinteresse an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung auch nach Erledigung dieser Maßnahmen durch Vollzug und Zeitablauf.«