I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist formgerecht durch die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnete Beschwerdeschrift eingelegt worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Der Beschwerdeführer ist bereits deshalb beschwerdebefugt, weil das Landgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10). Im Übrigen folgt seine Beschwerdebefugnis aus § 69g Abs. 1 S. 1 FGG, weil er der Sohn des Betroffenen ist. Die Beschränkung seiner Beschwerde auf die Auswahl der Person des Betreuers ist möglich und steht der Beschwerdebefugnis nicht entgegen (Mertens, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g FGG, Rdn. 9).
II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|