Ausschluss von Versorgungsehen von der Hinterbliebenenversorgung durch ausnahmslose Anknüpfung an eine starre Frist von 3 Jahren für die Differenzierung zwischen echter Ehe und Versorgungsehe
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 17 A 1706/08
DRsp Nr. 2010/14607
Ausschluss von Versorgungsehen von der Hinterbliebenenversorgung durch ausnahmslose Anknüpfung an eine starre Frist von 3 Jahren für die Differenzierung zwischen echter Ehe und Versorgungsehe
1. Mit der Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV hat der Satzungsgeber zulässigerweise eine typisierende Regelung getroffen, die wegen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und der damit einhergehenden möglichen Auswirkung auf grundrechtlich geschützte Positionen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist.2. Mit dem Vorbehalt in § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV, Hinterbliebenenversorgung erst zu gewähren, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat, verfolgt der Satzungsgeber den Zweck, bei versorgungsnahen Ehen einen vorzeitigen Kapitalabfluss zu verhindern, der zu Lasten der Solidargemeinschaft geht, bevor die geschlossene Ehe versorgungswirksam werden konnte.3. Die Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG gebietet, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu beurteilen, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen.
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