Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er als Erbe seiner am 27. Februar 1996 kinderlos verstorbenen Ehefrau Nacherbe nach dem Großvater seiner Ehefrau geworden ist.
Die Großeltern der Ehefrau des Klägers G und E Z (nachfolgend Z) errichteten am 23. Dezember 1953 ein gemeinschaftliches Testament, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 26 - 27 d. A:). Darin bestimmten sie unter Nr. 4, daß nach ihrem beider Ableben ihr Grundstück W 36 mit allen Pflichten und Rechten in den Besitz ihrer einzigen Tochter I G (nachfolgend G) übergehen sollte,
"jedoch unter der Bedingung, daß sie nur die Nutznießung aus demselben ziehen soll und nicht berechtigt ist, dasselbst zu verkaufen oder es durch Aufnahme einer Hypothek zu belasten".
Unter Nr. 5 heißt es:
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