BGH - Beschluss vom 10.04.2024
XII ZB 459/23
Normen:
BGB § 1629 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1824;
Fundstellen:
MDR 2024, 845
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 504/22
OLG München, vom 04.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 185/23

Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind; Alleinige Obhut eines Elternteils

BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen XII ZB 459/23

DRsp Nr. 2024/7361

Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind; Alleinige Obhut eines Elternteils

a) Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127). b) Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, so ist dieser allein vertretungsbefugt. c) Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1824;