Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 4.10.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - (31 F 30/11) zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich in Absatz 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG nicht statt.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1980 Euro festgesetzt (§§ 40, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG).
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