Entscheidungsgründe:
Das gem. § 629 a Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 621 e ZPO als befristete Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt hat, ohne zur Frage eines Ausschlusses - wie von der Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich beantragt - Stellung zu nehmen. Dies ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass die Voraussetzung für eine Beschränkung bzw. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB nicht vorliegen.