1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.4.2010 gegen den Einziehungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - S. vom 8.3.2010 (3 VI 564/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten beider Instanzen werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
2. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 17.303,50 € festgesetzt.
I. Die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser verheiratet war, wehrt sich gegen die Einziehung des ihr durch das Amtsgericht - Nachlassgericht - S. erteilten Mindestteil-Erbscheins vom 22.7.2009 - 3 VI 564/09 -, der sie als dessen Erbin kraft Gesetzes zu mindestens ½-Anteil auswies (Bl. 8 d.A.).
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