1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 1, 21 Abs. 2, 20 FGG).
2. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO), soweit die Festsetzung von Fotokopierkosten durch das Amtsgericht über 0,30 DM je Fotokopie hinaus bestätigt wurde. Der Beteiligten zu 2) steht der Ersatz von Auslagen für 65 Kopien nur in Höhe von 19,50 DM, d.h. in Höhe von 0,30 DM pro Fotokopie zu.
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