Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im November 1992 ins Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Am ... 1993 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Im März 1994 wurde die Tochter ... geboren. 1999 wurde ein Sohn geboren, dessen Ehelichkeit der Kläger mit Erfolg angefochten hat.
Seit dem 25. Juni 2002 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Den Akten ist zu entnehmen, dass es seit 1997 immer wieder zu Trennungen der Eheleute und nachfolgenden Versöhnungen kam. Die Ehefrau flüchtete mehrfach ins Frauenhaus und kündigte wiederholt das Einreichen von Scheidungsanträgen an. Gewalttätigkeit im ehelichen Zusammenleben war keine Seltenheit. Der Kläger unterhielt mehrere außereheliche Beziehungen, aus denen auch Kinder hervorgegangen sind.
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