Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 18.000,-- €.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Am ...1981, d.h. noch während der Ehe, wurde die Tochter X geboren. Mit Urteil des Amtsgerichts Friedberg/H. vom 11.7.2006 (AZ: 740 F 1129/05) ist festgestellt worden, dass der Antragsteller nicht der Vater von X ist.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Namen des Vaters von X zu benennen.
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