Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten ist in vollem Umfang begründet. Seine beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Finanzierung seiner im Sommer 1999 aufgenommenen (weiteren) Ausbildung.
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