LG Kiel, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 375/06
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII R 599 V
Aufwendungsersatz für Strafverteidigung durch anwaltlichen Berufsbetreuer
SchlHOLG, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 2 W 20/07
DRsp Nr. 2007/18660
Aufwendungsersatz für Strafverteidigung durch anwaltlichen Berufsbetreuer
»1. Der Berufsbetreuer hat nur Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz für Tätigkeiten im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Dabei kommt es darauf an, ob er die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.2. Aufwendungsersatz für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und anderen Institutionen" reicht nicht aus.«