BayObLG - Beschluss vom 11.07.2001
3Z BR 177/01
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 495
OLGReport-BayObLG 2002, 82
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7720/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 709 XVII 6135/92

Aufwendungsersatz für Kopien des Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 177/01

DRsp Nr. 2001/12522

Aufwendungsersatz für Kopien des Betreuers

»Der Betreuer hat für eine gefertigte Kopie einen pauschalen Aufwendungsersatzanspruch von 0,30 DM.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.

Für die mittellose Betroffene ist seit längerem eine Rechtsanwältin als Betreuerin bestellt. Diese machte mit Schreiben vom 19.2.2001 für das Jahr 2000 unter anderem Auslagen in Höhe von 20 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für 20 Fotokopien geltend. Das Amtsgericht ordnete nur die Erstattung von 4 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an, also von 0,20 DM für eine Kopie. Auf die zugelassene sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Zahlung eines weitergehenden Aufwendungsersatzes in Höhe von 16 DM aus der Staatskasse angeordnet.

Hiergegen wendet sich das zugelassene Rechtsmittel der Staatskasse, die allenfalls einen Betrag von 0,30 DM für eine Kopie als angemessen erachtet.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.