»1. Die Ausländerbehörde muss im Rahmen des ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 4AufenthG eingeräumten Widerrufsermessens grundsätzlich nicht berücksichtigen, ob dem Ausländer wegen von ihm begangener Straftaten im Falle einer Ausweisung besonderer Ausweisungsschutz nach § 56AufenthG zustehen würde. Ob von diesem Grundsatz bei minderjährigen Ausländern im Hinblick auf die Schutzwirkungen der Art. 6GG bzw. Art. 8EMRK eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.2. Das bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4AufenthG erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann sich aus der konkreten Gefahr ergeben, dass der Ausländer in dem Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache (weitere) Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begeht (Ergänzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - .«