1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 7. September 2012 - 8 F 363/12 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Dem Antragsgegner wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
4. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 16. Januar 2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin K.,S., bewilligt.
I.
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