Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Berücksichtigung von Unterhaltsbelastungen für ein nichteheliches Kind
OLG Hamm, Urteil vom 19.04.1999 - Aktenzeichen 6 UF 205/98
DRsp Nr. 2000/4146
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Berücksichtigung von Unterhaltsbelastungen für ein nichteheliches Kind
1. Auch wenn zwischen geschiedenen Eltern weiterhin erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten bestehen und der nicht betreuende Elternteil durch sein Verhalten in der Vergangenheit nicht ohne weiteres die nunmehr zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft gezeigt hat, Mitverantwortung für die Kinder zu übernehmen, reichen diese Umstände nicht für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus, wenn zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gute Beziehungen und regelmäßige Besuchskontakte bestehen. 2. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetz, § 1687BGB, der betreuende Elternteil auch bei Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht daran gehindert ist, Angelegenheiten des täglichen Lebens der Kinder allein zu entscheiden. 3. Die Unterhaltsbelastungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten für ein nichteheliches Kind sind bedarfsprägend, wenn das nichteheliche Kind vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren wurde.
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