Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners über die der Senat in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet (§ 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenausen vom 14. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe kann entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit dem Gericht eine Änderung der Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt habe.
2. 3.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|