Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen.
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung für eine Kindschaftssache.
Ihr ist durch Beschluss vom 05.09.2014 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden unter Beiordnung einer Rechtsanwältin (23 VK). Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge hat das Amtsgericht nicht festgesetzt.
Nach Erledigung der Hauptsache sind mit Beschluss vom 14.11.2014 die Kosten gegeneinander aufgehoben worden (78). An die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat das Land Vergütungen von 621,78 € und 94,24 gezahlt (26, 35 VK).
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe u.a. wegen unterlassener Angaben von Mieteinnahmen in der Erklärung vom 14.05.2014 aufgehoben.
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