Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO i.V.m. §
Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO ist die Weigerung des Hilfsbedürftigen, zu seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die geforderten Belege vorzulegen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120 Rdnr. 28). Die Klägerin war danach verpflichtet, auf Anforderung des Rechtspflegers eine Verdienstbescheinigung ihres jetzigen Ehemannes vorzulegen.
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