Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. April 2010 wird unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 2000 € zu tragen.
I. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat mit Beschluss vom 26. April 2010 die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und deren Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 29. April 2010 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2010 sowohl gegen die Kostenentscheidung wie gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe Beschwerde eingelegt.
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