Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H. vom 23. Dezember 2015 (22 F 38/15) wie folgt abgeändert:
Dem Kindesvater werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt.
2.Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
I.
Der am 5. Juni 2014 als nichteheliches Kind der weiteren Beteiligten zu 2. geborene Antragsteller hat den weiteren Beteiligten zu 3. auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch genommen.
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