Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 16.04.2010 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren 1 B 123/10 auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1 B 123/10 (Duldungsbegehren), bei der das Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung der vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er von der Antragsgegnerin die weitere Duldung seines Aufenthalts verlangen kann.
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