Streitig ist, ob eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) angesehen werden kann.
Die Klägerin bezog für ihre im Jahr 1987 geborene Tochter C. bis einschließlich November 2007 laufend Kindergeld. C. schloss ihre Schulausbildung im Juli 2007 mit dem Abitur ab. Die Fremdsprache Englisch belegte sie bis Ende des 13. Schuljahres.
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