Artikel 91 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 91 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über hoheitliche Sicherungsrechte)

Artikel 91 (Landesrechtliche Vorschriften über hoheitliche Sicherungsrechte)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Stiftung berechtigt ist, zur Sicherung gewisser Forderungen die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des Schuldners zu verlangen, und nach welchen die Eintragung der Hypothek auf Ersuchen einer bestimmten Behörde zu erfolgen hat. 2Die Hypothek kann nur als Sicherungshypothek eingetragen werden; sie entsteht mit der Eintragung.