1Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. 2Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.
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