Artikel 7 EG/805/2004
FNA: 319-00-01
Fassung vom: 21.04.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) 2022/2040, ABl. L 275 vom 25. 10. 2022 S. 30 vom 19.10.2022

Artikel 7 EG/805/2004 Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren

Artikel 7 Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren

EG/805/2004 ( Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 )

Umfasst eine Entscheidung eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, einschließlich Zinsen, wird sie auch hinsichtlich dieser Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, es sei denn, der Schuldner hat im gerichtlichen Verfahren nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats der Verpflichtung zum Kostenersatz ausdrücklich widersprochen.