Artikel 31 a EG/805/2004
FNA: 319-00-01
Fassung vom: 21.04.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) 2022/2040, ABl. L 275 vom 25. 10. 2022 S. 30 vom 19.10.2022

Artikel 31 a EG/805/2004 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 31 a Ausübung der Befugnisübertragung

EG/805/2004 ( Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 )

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) 1Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Oktober 2022 übertragen. 2Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. 3Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) 1Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. 2Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. 3Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. 4Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)