Artikel 249 § 1 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 249 § 1 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

Artikel 249 § 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Der Unternehmer ist nach § 650 j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.