Artikel 20 EG/44/2001
FNA: 3002-19-20
Fassung vom: 22.12.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29 vom 18.06.2013

Artikel 20 EG/44/2001 (Wohnsitzprinzip für Klagen des Arbeitgebers)

Artikel 20 (Wohnsitzprinzip für Klagen des Arbeitgebers)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

(1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.