Artikel 18 EU/1259/2010
FNA: 400-02-03
Fassung vom: 20.12.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 20.12.2010

Artikel 18 EU/1259/2010 Übergangsbestimmungen

Artikel 18 Übergangsbestimmungen

EU/1259/2010 ( Rom-III-Verordnung )

(1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5, die ab dem 21. Juni 2012 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 21. Juni 2012 geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt. (2) Diese Verordnung lässt Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 21. Juni 2012 angerufen wurde.