Artikel 126 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 126 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zur Grundstücksübertragung)

Artikel 126 (Landesrechtliche Vorschriften zur Grundstücksübertragung)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Durch Landesgesetz kann das dem Staat an einem Grundstück zustehende Eigentum auf einen Kommunalverband und das einem Kommunalverband an einem Grundstück zustehende Eigentum auf einen anderen Kommunalverband oder auf den Staat übertragen werden.