(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz abgesehen.)
Die Berufung richtet sich nur gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin zu 2). Das zulässige Rechtsmittel (§ 511,
Sachlicher Teilerfolg ist ihm nur bezüglich des vom Familiengericht für den Zeitraum vom 1.03.1999 bis 31.08.2000 ausgeurteilten Rückstandsbetrages, und auch insoweit nur teilweise, beschieden.
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