Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 22.11.2012 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
I.
Die Verfahrensbeteiligten haben am 26.07.1989 vor dem Standesbeamten des Standesamts P., Provinz .../Italien die Ehe geschlossen. Beide Verfahrensbeteiligten besitzen die italienische Staatsangehörigkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 14.12.2011 (Az.: 2 F 1057/11) wurde die gerichtliche Trennung der Verfahrensbeteiligten nach Art.
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