Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet.
Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch bezogen auf den Stichtag 9. September 2005, was allenfalls bei der Anwendung des Rechts von Massachusetts in Betracht käme, nicht zu. Vielmehr muss sie ihren Anspruch auf Zugewinn nach deutschem Recht geltend machen. Insoweit ist ihr für den dafür maßgeblichen Stichtag Auskunft erteilt und der Auskunftsanspruch erfüllt (§ 362 BGB). Auch sie selbst hat Auskunft für diesen Stichtag erteilt.
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